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Wurde meine nichtselbsttätige Waage bereits konformitätsbewertet? - Nachweismöglichkeit -

Nichtselbsttätige Waagen sind z.B. Ladentischwaagen, Laborwaagen, Fahrzeugwaagen, usw..

Wenn Sie ein Messgerät im gesetzlich geregelten Bereich einsetzen wollen, in dem Eichpflicht besteht, tragen Sie selbst die Verantwortung, dass dieses Gerät geeignet und auch geeicht ist. Davon sollten Sie sich selbst überzeugen und dies auch ggf. gegenüber dem Eichamt nachweisen können.

Ob ihre Waage vom Hersteller konformitätsbewertet geliefert wurde, ist ganz leicht zu erkennen.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass jede vom Hersteller geeichte Waage zwingend mit bestimmten Angaben gekennzeichnet wird. Welche das sind und wie sie aussehen, können Sie aus Bild 1 entnehmen.

Natürlich ist dies nur ein Beispiel für eine konkrete Ausführung.
Die Nummern 2 bis 6 sind modellspezifisch und die Jahreszahl ändert sich ebenfalls. Wichtig ist nur, dass alle Angaben vorhanden sein müssen. Fehlen dagegen die Angaben 7 und 8 so handelt es sich zwar um eine eichfähige Waage, sie ist aber noch nicht geeicht und darf so noch nicht dort eingesetzt werden, wo Eichpflicht herrscht. Die Herstellerfirma oder ein Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle muss erst noch die Konformitätsbewertung durchführen.
Fehlen dagegen auch die Angaben 2, 3 und 6, so gibt es für dieses Gerät keine Baumusterprüfbescheinigung bzw. Bauartzulassung zur Eichung, d.h. das Gerät kann gar nicht geeicht werden.

Zusätzlich zur Kennzeichnung der Geräte fordert der Gesetzgeber vom Hersteller eine sogenannte Konformitätserklärung, in der er die Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Anforderungen erklärt. Diese Unterlage und auch das Zertifikat der betreffenden Bauartzulassung zur Eichung (Beispiel Bild 2) finden Sie bei in der Regel bei allen Herstellern immer in der zugehörigen Aufstell- und Betriebsanleitung. Das und viele Hinweise mehr sind damit ordentlich zusammengefasst in nur einer Unterlage.

Fragt das Eichamt also nach, ob Ihre Waage ordnungsgemäß geeicht wurde, dann zeigen Sie das betreffende Schild an der Waage und legen Sie die Aufstell- und Bedienungsanleitung vor.

Wenn Sie wissen wollen, wann in Deutschland die Eichgültigkeitsdauer für Ihre Waage abläuft, dann rechnen Sie einfach die Jahreszahl + 2 (Ausnahme Füllmengenkontrolle mit Jahreszahl + 1).

Am Ende des Jahres, welches Sie damit errechnen, läuft die Eichfrist der Waage ab und Sie müssen schnellstens für Eichung sorgen. Also bei Bild 1 wäre das Ende 2009 und bei Einsatz in der Füllmengenkontrolle bereits Ende 2008.

Bild einer Sicherungsmarke eines Herstellers

Weitere Hinweise:
Bei Waagen der Genauigkeitsklassen II und III (sowie bei einzelnen Waagen der Klasse I) muss bei der Eichung die Zugänglichkeit zu diversen Teilen verhindert werden. Herstellerfirmen kleben die entsprechenden Öffnungen mit speziellen Klebestreifen (Bild 3) ab. Sind nun die Streifen aus irgendeinem Grund derart beschädigt, dass damit die Zugänglichkeit nicht mehr verhindert wird, dann ist das ein zwingender Grund, das Gerät bereits vor Ablauf der Eichgültigkeitsdauer nachzueichen.

Die Angabe von Min, Max, e und d auf nichtselbsttätigen Waagen ist verpflichtend dauerhaft auf dem Messgerät anzugeben.

Im Rahmen der Marktüberwachung wird derzeit leider öfter festgestellt, dass einzelne Hersteller die dauerhafte Angabe von Min, Max, e und d auf nichtselbsttätigen Waagen bei der Herstellung vergessen haben. Daher empfiehlt das Eichamt allen Verwendern, schon bei der Inbetriebnahme von neuen Waagen darauf zu achten, dass die Angaben von Mindestlast (Min), Höchstlast (Max), Eichwert (e) und Teilung (d) als Aufschrift gemäß § 15 Abs. 3 MessEV (Mess- und Eichverordnung) angegeben sind und den Lieferanten notfalls auf diese gesetzliche Vorgabe hinzuweisen.
Diese Angaben können zusätzlich auch gemeinsam mit allen weiteren technischen Daten der Waage in einem elektronischen Display angegeben werden. Damit entfällt aber nicht die zwingende Angabe der wesentlichen Angaben Min, Max, e und d dauerhaft gemäß § 13 Abs. 1 MessEV als Aufschrift auf dem Messgerät.
Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.

Zu allerletzt:

Haben Sie eine Waage mit eingebauter Justiergewichtsschaltung gekauft? Wenn ja, haben Sie diese auch schon betätigt? Das sollten Sie dann tun, wenn Ihre Waage dieses nicht vollautomatisch selbst tut!