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Strafen bei Betrügereien mit Maßen, Waagen und Gewichten

Allgemeines

Schon in der Heiligen Schrift wird an mindestens 8 Stellen sowie auch im Koran auf das Einhalten von richtigem Maß und Gewicht verwiesen.
Im Sachsenspiegel (ältestes deutsches Rechtsbuch um 1230) heißt es: "...over unrechte Waage zu richten, aber noch an demselben Tag der Tat, damit die Sache nicht overnächtig wird."
Das Bremer Stadtrecht, dessen Festlegung 1303 begonnen und 1308 in den wesentlichen Elementen festgeschrieben wurde, bestimmte, "Jedermann soll auch rechte Maße und Gewichte haben."

Beispiele für Maßverstöße

In Griechenland beanstandete Aristoteles (384-322) bei den Purpurhändlern, dass der Aufhängepunkt am Waagebalken vielfach außermittig gelegt wurde.
Seit ca. 600 n. Chr. bis in das 19.Jahrhundert tauchten im Orient hohle und teilweise mit Quecksilber gefüllte Waagebalken auf, die je nach Absicht des Betrügers vorher nach links oder rechts gesenkt wurden.
Aus Indien wurde berichtet, dass ein Bankier beim Wägen von Münzen mit seinem Ring, in dem ein kleiner Magnet verborgen war, die Waagenzunge zu seinem Vorteil beeinflusste.
Die häufigste Art des Betruges mit der Waage war und ist bis heute die fehlerhafte Tarierung bzw. Nullstellung der Waagen.

Strafen

Darstellung des Handabschlagens
Handabschlagen wegen Gebrauchs falscher Maße im 16. Jahrhundert. Museum: Fleischhaus/Antwerpen

Bei leichteren Betrügereien mit Maßen, Waagen oder Gewichten wurden seit dem Altertum bis heute zur Ahndung von der Obrigkeit meistens Geldstrafen bzw. Bußgelder verhängt.
Im Altertum wurden als Strafen in China und Babylonien Bußen in Form von Waffen und ähnlichen Geräten sowie Edelmetallen auferlegt. Das Gesetz des Königs Hammurapi von Babylon drohte betrügerischen Schankwirtinnen den Tod durch Ertränken an.
Im Orient wurde schon mal der Händler wegen falscher Maße oder Gewichte mit einem Ohr an den Türpfosten seines Geschäfts genagelt.
Das antike Rom begnügte sich dagegen mit hohen Geldstrafen.
Der Sachsenspiegel drohte dem Delinquenten mit geschorenem Haupt an den Pranger zu kommen oder in schweren Fällen mit der fürchterlichen Strafe des Räderns. Der Schwabenspiegel (1274/75) kündigte bei Gaunereien mit der Waage an, man solle dem Betrüger das houbet abe slan.

Kaiser Karl V (1500-1558) erließ 1530 die Peinliche-Halß-Gerichts-Ordnung. Da hieß es im Kapitel CXIII: "Welcher bößlicher und gefährlicher weiß Waag, Gewicht ... fälschet, dem soll das Land verbotten oder er soll mit Ruten ausgehauen werden."
Einem Leinwandhändler in Augsburg wurde wegen des Gebrauchs einer falschen Eile die Hand abgeschlagen. Ein anderer Fälscher wurde lebendig begraben.

Bäcker wurden vielfach wegen zu leichter Backwaren mit dem Schuppen oder Wippen bestraft, d.h. sie wurden auf einer Art Wippe in den Marktbrunnen oder unreinem Wasser geschuppt (getaucht).
Bis etwa zur Mitte des 19. Jahrhunderts wurden Marktsünder in den deutschen Städten auf dem Marktplatz zum Gespött der Bürger mit dem Halseisen an den Pranger gekettet. Solche Prangersäulen sind heute noch zum Beispiel in Bergen (Lüneburger Heide), Celle, Mölln, Obermarsberg (Sauerland), Schriersheim (Bergstraße), Trier und Zeil (Main) zu sehen.