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Verwendung von Ausschankmaßen

Ausschankmaß für gewerbsmäßigen Ausschank

Die gesetzlich vorgegebene Verwendung eines Ausschankmaßes im geschäftlichen Verkehr* ermöglicht Ihnen die einfache Kontrolle, dass Sie beim gewerbsmäßigen Ausschank die richtige Menge Ihres Getränks erhalten haben.
Ein Ausschankmaß, welches der eichrechtlichen Kontrolle unterliegt, erkennen Sie an der CE-Kennzeichnung auf dem Hohlmaß. Wird ein so gekennzeichnetes Ausschankmaß verwendet, können Sie davon ausgehen, dass der Füllstrich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Ordnungswidrig handelt, wer Ausschankmaße gewerbsmäßig verwendet oder bereithält, die den Anforderungen nicht entsprechen.

Ausschankmaße richtig befüllen

Bei Verwendung von Ausschankmaßes gilt außerdem: Zur Ermittlung der im geschäftlichen Verkehr verwendeten Füllmengen sind nach §33 Mess- und Eichgesetz verwendete Ausschankmaße bestimmungsgemäß zu verwenden und die verkaufte Getränkemenge muss auf einfache Weise nachvollzogen werden können.

Demnach muss ein angebotenes Getränk beim Verkauf über ein Ausschankmaß zum Füllstrich eingefüllt werden.*

Ggf. kann dann zusätzlich zur verkauften Menge des angebotenen Getränks noch Eis hinzugegeben werden.

Als Verbraucher sollten Sie darauf achten, dass Ihre Wirtin oder Ihr Wirt beim Verkauf von Getränken über Ausschankmaße

  • gesetzeskonforme Ausschankmaße verwendet und
  • diese auch nach den Vorgaben des Gesetzes befüllt.

Wenn Sie den Eindruck bekommen, dass beim Ausschank Fehler gemacht wurden, dann sollten Sie dies vor Ort ansprechen und eine korrekte Füllmenge des verkauften Getränks verlangen.

gesetzliche Ausnahmen

* Ausnahme: Dies gilt nicht für den Ausschank von

  • Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist
  • Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken
  • schäumenden Getränken, sofern nichtdurchsichtige EU-Ausschankmaße verwendet werden und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und er auf dies Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen wird (MessEV §5 Abs. 1 Nr. 3).