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Eichpflicht für den Verbraucherschutz

Die Eichpflicht ist eine Voraussetzung für richtige Messung im Bereich des gesetzlichen Messwesens und dient dem Verbraucherschutz.
Sie ergibt sich aus dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung.

Eichpflichtige Messgeräte

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) muss von allen Verwendern von Messgeräten beachtet werden, die Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder Messgeräte im öffentlichen Interesse verwenden. Dasselbe gilt auch für die Verwendung von Messwerten.

Die folgende Aufzählung zeigt typische Beispiele für Verwendungsbereiche von Messgeräten, auf die die Vorschriften des MessEG anzuwenden sind. Der Eichpflicht unterliegen z.B.:

  • Ladentischwaagen auf dem Wochenmarkt
  • Waagen im Supermarkt
  • Fahrzeugwaagen
  • Personenwaagen im medizinischen Bereich
  • Zapfsäulen an einer Tankstelle
  • Reifendruckmessgeräte an einer Tankstelle oder in einer Kfz-Werkstatt
  • Messgeräte zur Überwachung des Straßenverkehrs
  • Abgasmessgeräte, sofern sie im Rahmen der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen verwendet werden
  • Tankwagen für Heizöl oder Flüssiggas
  • Gaszähler, Wasserzähler, Stromzähler und Wärmezähler
  • Taxameter in Taxen
  • Bierfässer (wenn sie nicht über geeichte Messanlagen befüllt werden)
  • Ausschankmaße

Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung

Die Nutzungsdauer von Messgeräten ist durch den Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen sie (nach technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen) zuverlässige Ergebnisse liefern. Dieser Zeitrahmen ist vom Alterungsverhalten der Messgerätebauteile und von äußeren Einflüssen abhängig. Dies führt entsprechend zur Festlegung unterschiedlicher Eichfristen für einzelne Messgerätearten.

Festlegung der Eichfristen

Gemäß § 34 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beträgt die Eichfrist eines Messgerätes grundsätzlich zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist:
- in der Anlage 7 der MessEV oder
- in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt.

Eichfristen für einige häufig vorkommende Messgerätearten sind:






















Dies ist eine Beschreibung des Tabelleinhaltes
MessgeräteartEichfrist gemäß MessEV
in Jahren
Abgasmessgeräte 1
Atemalkoholmessgeräte 0,5
Balgengaszähler (Haushalt)* 8
Druckmessgeräte (nicht Klasse 0,1 bis 0,6) 2
Elektrizitätszähler (Haushalt)* elektronisch: 8
Elektrizitätszähler (Haushalt)* mit Läuferscheibe: 16
Ladeeinrichtungen zur Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge: 8
Fahrzeugwaagen (Höchstlast 3 t oder mehr) 3
Flüssiggaszähler 1
Geschwindigkeitsmessgeräte 1
Gewichtstücke 4
Industriewaagen (Höchstlast weniger als 3 t) 2
Industriewaagen (Höchstlast 3 t oder mehr) 3
Kaltwasserzähler (Haushalt)* 6
Ladentischwaagen 2
Messanlagen für Mineralöl (Zapfsäulen, Tankwagen) 2
Personenwaagen in Krankenhäusern 4
Personenwaagen, soweit nicht in Krankenhäusern aufgestellt unbefristet
Taxameter 1
Viehwaagen 4
Wärmezähler* 5
Warmwasserzähler (Haushalt) 5

*) Für einige Messgeräte zur Bestimmung der Messgrößen Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
(Versorgungsmessgeräte) kann die Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 MessEV
verlängert werden.

Weitere besondere Eichfristen sind der Anlage 7 der MessEV zu entnehmen.

Pflichten des Verwenders bezüglich der Eichfrist

Die Eichfrist ist vom Verwender des Messgeräts zu beachten. Die Verwendung ungeeichter Messgeräte (im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse) ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Eichung muss vor Ablauf der Eichfrist beantragt werden. Weitere Informationen finden sich im Informationsblatt Informationen für Verwender von Messgeräten und Messwerten (pdf, 389.3 KB).

Kennzeichnung von Messgeräten

Die Kennzeichnung von Messgeräten wurde mit dem Mess- und Eichgesetz neu geregelt. Es wird nun, wie bereits bisher bei den Versorgungsmessgeräten, der Beginn der Eichfrist (i. d. R. das Jahr der Eichung) gekennzeichnet und nicht mehr der Ablauf der Eichfrist. Das Ende der Eichfrist kann man ggf. auf einem optional angebrachten Zusatzzeichen erkennen.
Bei Messgeräten, die konformitätsbewertet in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung sofern die Eichfrist nicht vorzeitig erlischt.

Details und Kennzeichnungsbeispiele sind auf einem Informationsblatt der Eichaufsichtsbehörden Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung (pdf, 213.9 KB) dargestellt.