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Informationen für Verwender von Messgeräten und Messwerten

Neues Eichrecht ab dem 1. Januar 2015

Seit dem 1. Januar 2015 sind die Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes (kurz: MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (kurz: MessEV) zu beachten. Für die Verwender von Messgeräten und auch Messwerten (neu) ergeben sich dadurch zum Teil neue Regelungen. Ergänzende Informationen haben die deutschen Eichbehörden in einem Informationsblatt (pdf, 389.3 KB) zusammengestellt.

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) fordert vom Verwender von Messgeräten v.a. folgendes:

1. Korrekte Verwendung von Messgeräten
Messgeräte müssen bestimmungsgemäß aufgestellt, angeschlossen, gehandhabt, gewartet und verwendet werden.

2. Antrag auf Eichung (§ 37 Abs. 3 und § 38 MessEG)
Das MessEG verpflichtet die Verwender von Messgeräten, die Eichung rechtzeitig zu beantragen. Erfolgt der Antrag auf Eichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist, wird das Messgerät einem geeichten Messgerät dann gleichgestellt, wenn dem zuständigen Eichamt die Eichung nicht mehr bis zum Ablauf der Eichfrist möglich ist. Es darf dann bis zur Eichung weiter verwendet werden.

3. Messrichtigkeit während der Verwendung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG)
Der Verwender eines Messgerätes muss die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen während der Verwendung sicherstellen. Es dürfen unter anderem keine Sicherungszeichen verletzt werden. Außerdem muss der Verwender sicherstellen, dass die zulässige Verkehrsfehlergrenze stets eingehalten wird.

4. Verwendung von geeichten Messgeräten (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 1 MessEG)
Der Verwender hat sicherzustellen, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden.

5. Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG)
Verwender von Messgeräten müssen sicherstellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens jedoch für 5 Jahre, aufbewahrt werden.

6. Anzeigepflicht (§ 32 Abs. 1 und 2 MessEG)
Wer neue oder erneuerte Messgeräte (außer Maßverkörperungen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Pflicht gilt nicht für Zusatzeinrichtungen. Näheres kann man einem gesonderten Informationsblatt (pdf, 248.5 KB) entnehmen. Die Meldung kann hier erfolgen.

7. Überwachung der Verwendung von Messgeräten
Die Eichbehörden sind für die Überwachung der Verwendung von Messgeräten zuständig. Sie sind befugt, Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten und Messgeräte zu prüfen. Der Verwender hat die Eichbediensteten bei der Überwachung zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen. Zudem wurden die Befugnisse bei dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf das Betreten von Wohnräumen ausgeweitet.

8. Verwendung von Messwerten
Die Regelungen des MessEG sind auch auf Messwerte anzuwenden (§ 1 Nr. 4 MessEG). Messwerte dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie mit einem Messgerät, welches bestimmungsgemäß verwendet wurde, bestimmt wurden. Wer Messwerte verwendet, hat sich zu vergewissern, dass die Messgeräte den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Dazu kommen Pflichten, die sich aus der Mess- und Eichverordnung ergeben:

9 Pflichten vor und bei der Eichung (§ 33 MessEV)
Verwender von Messgeräten müssen die Eichbehörde bei der Eichung unterstützen.
Messgeräte sind gereinigt und ordnungsgemäß hergerichtet vorzustellen. Die Prüfung muss gefahrlos und ungehindert möglich sein. Es müssen Arbeitshilfe und Arbeitsräume vom Antragsteller zur Verfügung gestellt werden. Beizufügende Unterlagen des Messgerätes sind vorzulegen.

10. Pflichten bei der Verwendung (§ 23 MessEV)
Das Messgerät muss über die erforderliche Genauigkeit verfügen, für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet und innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt werden. Die Richtigkeit der Messung muss gewährleistet und die beizufügenden Informationen (z. B. Bedienungsanleitung) müssen verfügbar sein. Verkehrsfehlergrenzen dürfen nicht zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden. Beim Direktverkauf muss der Käufer den Messvorgang beobachten können.

11. Kennzeichnung der geeichten Messgeräte
Die Kennzeichnung von Messgeräten wurde neu geregelt. Es wird nun der Beginn der Eichfrist gekennzeichnet und nicht mehr der Ablauf der Eichfrist. Den Ablauf kann man auf einer optional angebrachten Hinweismarke erkennen.