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Verlängerung der Eichfrist durch Stichprobenprüfungen

Bei der Verlängerung der Eichfrist durch Stichprobenprüfungen wird aus den Messeigenschaften einer relativ kleinen Stichprobe auf die Messeigenschaften des gesamten Loses gleicher Zähler geschlossen. Aufgrund der Ergebnisse wird die Eichfrist des Loses verlängert, ohne die Mehrzahl der Zähler ausbauen und überprüfen zu müssen. Bei nicht bestandener Stichprobenprüfung werden alle Zähler ausgetauscht.
Die Verlängerung der Eichfrist beträgt je nach Messgeräteart zur Zeit 3 bis 5 Jahre. Die Anzahl der Verlängerungen ist nicht beschränkt.

Dieses Verfahren ermöglicht den Versorgungsunternehmen einen wirtschaftlichen Betrieb der Zähler, da der Montage- und Prüfaufwand zur Überprüfung der Stichprobe gering ist und die Mehrzahl der Zähler so lange im Netz gehalten werden kann, bis die Ausfallwahrscheinlichkeit eine kritische Grenze überschreitet. Die Vorgaben zum Verfahren sind in § 35 Mess- und Eichverordnung beschrieben.

Bei Zwischenzählern findet das Verfahren der Stichprobenprüfung in der Regel keine Anwendung.

Das Verfahren der Stichprobenprüfung führt jedoch zu einem Verlust an Transparenz, da eine Verlängerung der Eichfrist am Zähler selber nicht zu erkennen ist. Falls Sie im Rahmen der Abrechnung Ihres Versorgungsunternehmens unsicher sind, ob die Eichfrist des Ihrer Abrechnung zugrunde liegenden Messgerätes abgelaufen ist oder durch Stichprobenprüfungen verlängert wurde, dann können Sie sich an Ihr Versorgungsunternehmen wenden. Dieses wird Sie dann über den eichrechtlichen Status des Messgerätes informieren.